Im Zuge einer Renovierung meines Wochenendhauses und der besseren Versorgung meines Grundstücks mit Brauchwasser entschloss ich mich zu Beginn des Jahres 2021 die nachstehend genehmigte Brunnenbohrgenehmigung für mein Grundstück in Papenwiese in Anspruch zu nehmen.

Die im benannten Zusammenhang folgenden Ereignisse werden auf Grund unterschiedlicher behördlicher Zuständigkeiten in 2 Akte dargestellt und dokumentiert.

1.Akt

Beantragung einer Brunnenbohrung für die Förderung von Brauchwasser und deren Genehmigung bei der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Uckermark

Mit der Genehmigung vom 04.08.2008

genehmigung_brunnen.pdf

merkblatt_brunnen.pdf

wurde unbefristet die Erlaubnis einer Brunnenbohrung erteilt.

Im Juli 2021 erhielt die Firma S. aus dem Raum Templin den Auftrag zum Bohren eines Brauchwasserbrunnens. Der Vorgang wurde entsprechend der Forderung auf dem Merkblatt fristgemäß bei der zuständigen Behörde angemeldet.

Nach Beginn der Bohrtätigkeiten erreichte mich am 03.08.2021 ein Telefonat von Herrn Hübner, Mitarbeiter der Unteren Wasserbehörde, dass er mit einer Kollegin an der Bohrstelle wäre und diese auf Grund einer illegalen Bohrung (er hätte keine Genehmigung in seinen Unterlagen gefunden) mit der Androhung eines Zwangsgeldes stillgelegt wurde. Im anschließenden Treffen wurde Herrn Hübner und seiner von ihm vorgestellten Kollegin Bartsch meine Genehmigung präsentiert. Offensichtlich irritiert und mit der Begründung, dass nach der PC-Umstellung in der Behörde diese Genehmigung nicht gefunden werden konnte, begann man sofort nach der Suche des berühmten „Haares in der Suppe“. Frau Bartsch glaubte zu erkennen, dass die in der Genehmigung gekennzeichnete Bohrstelle wohl doch etwa 1,50 m neben der Tatsächlichen liegen würde, Herr Hübner erklärte, das Bohrbetriebe und deren Mitarbeiter zertifiziert sein müssten um entsprechende Arbeiten durchführen zu können. Mein Hinweis, dass dies weder in meiner Genehmigung noch auf dem mitgeschickten Merkblatt dokumentiert sei, fand keine Beachtung. Letztlich wurde mir ein schon vorab geschehener Bohrversuch unterstellt mit der Maßgabe, dass ein 2 Versuch dann illegal und nicht mehr mit der vorhandenen Genehmigung gedeckt wäre.

Letztendlich führten meine Einwände zu keinem Ergebnis, die Bohrung blieb gestoppt. Ein darauf geführtes Gespräch mit den Mitarbeitern der Bohrfirma brachte die Erkenntnis, dass sofort nach der ausgesprochenen Stilllegung der Bohrung Nachbar M. zu einem ausführlichen Gespräch aufgesucht wurde. Somit wurde die Ursache des Ereignisses deutlich, der Dauerdenunziant war wiedermal erfolgreich und beweist mit einer Aussage in einem Brief an mich, daß er umfassend informiert wurde.

aussage_m.pdf

Der Umstand, dass sich Behörden dieser Praktiken bedienen und datenschutzrechtliche Dinge ungeniert übermittelt werden wird zumindest für beide behördlichen Akteure zivilrechtliche Folgen haben müssen. Der Hinweis zum Datenschutz in den Schreiben der Kreisverwaltung kann daher nur wie eine Farce wirken.

stop_brunnenbohrung.pdf

In einem schriftlichen Bescheid der Unteren Wasserbehörde vom 04.08.2021 heißt es u.a.im Merkblatt eindeutig:

„die Bohrung (Erdaufschluß) ist 14 Tage vorher beim Landesamt für Bergbau und Geologie anzumelden“. Der Landkreis Uckermark ist dort nicht benannt.

Weiterhin ist unter „Hinweise“ in der Genehmigung erklärt, dass die Bohrung durch eine zugelassene Fachfirma durchzuführen wäre. Der Hinweis auf die von Hübner erwähnte Zertifizierung konnte nirgendwo entnommen werden. Sicher könnte man auch noch auf weitere Ausführungen Hübners reagieren, letztlich reichte das Geschriebene für einen Widerspruch mit der Annahme auf Weiterführung der Bohrarbeiten.

antwort_huebner_310821.pdf

eingangsbestaetigung_widerspruch.pdf

papenwiese_widerspruch.pdf

In der Annahme auf Wiederaufnahme der Bohrung und dem vagen Glauben einer Entschuldigung wurde ich fassungslos als mich der Widerspruch meines Widerspruchs erreichte.

widerspruchsbescheid.pdf

Die Ausführungen des Amtsleiters Jörg Schuberts bedürfen schon ein gewisses Maß an Phantasie um überhaupt zu verstehen in welchem Verhältnis die bis hierher benannten Vorgänge stehen.
Offensichtlich wird auch vom Amtsleiter meine vom 04.08.2008 vorliegende Genehmigung zum Bohren eines Brunnens weiterhin ignoriert.

Der Hinweis auf die fehlende Zertifizierung der Mitarbeiter der ausführenden Firma ist erstens mit der Aussage im mitgeschickten Merkblatt (Genehmigung 2008) nicht gedeckt, zweitens läge der Umstand nicht in der Verantwortung des Auftraggebers.
Wiederholt wird auf eine angeblich nicht erfolgte Anzeige der Bohrung verwiesen. Diese ist nachweislich erfolgt, nicht allerdings einen Monat vor dem Beginn der Arbeiten, sondern 14 Tage davor, wie im benannten Merkblatt verfügt.

Vollkommen unverständlich ist allerdings die getroffene Aussage, dass die (im Nachhinein) vorgelegte wasserrechtliche Entscheidung keine Bestätigung (Genehmigung) einer Bohrung sei, sondern nur eine Entnahmeerlaubnis für Grundwasser und eine Prüfung durch die Untere Wasserbehörde nicht möglich gewesen sei.
Die letzte getroffene Aussage kann eigentlich nur noch Fassungslosigkeit verbreiten und widerspricht sich selbst.

Einen weiteren Kommentar zu den Ausführungen des benannten Amtsleiters möchte ich mir ersparen und den Lesern und Interessierten selbst überlassen, sich eine Meinung zu bilden.

Wie eingangs bereits angedeutet hat das gesamte Prozedere mit einer vorausgesetzt bürgernahen Tätigkeit einer Verwaltung nichts mehr zu tun. Hier zeichnet sich ein eindeutiges Diktat an vermeintlich unmündige Bürger ab.
Den Kommentar der bis hierher benannten Ereignisse zum Thema Brunnenbohrung möchte ich zumindest mit der Darstellung in dieser Präsentation abschließen, wenngleich das Problem nicht geklärt ist und der Fokus weiterhin auf die Fertigstellung der Bohrung liegt, zugleich aber auch Schadensersatz bei der benannten Behörde geltend gemacht werden wird.

Sollte man nun annehmen, dass die beschriebenen Vorgänge reichen, um letztlich den Glauben an eine Existenz demokratischer Verhältnisse, verbunden mit der Selbstverständlichkeit des Funktionierens bürgernaher Verwaltung zu verlieren, so ist dies nur das vorzeitige Ende des ersten Aktes.

2.Akt

Wie in den letzten Zeilen bei Chronologie der Ereignisse bereits angedeutet gibt es noch eine Steigerung in Form eines weiteren Willküraktes einer Behörde im Landkreis Uckermark.

Diesmal wurde die zuständige Baubehörde der Kreisverwaltung auf den Plan gerufen.

schreiben_baubehoerde.pdf

Die zuständige Mitarbeiterin Eichmann-Töns gibt zur Kenntnis, dass Sie auf mögliche bauliche Aktivitäten auf meinem Grundstück hingewiesen wurde.

Weiterhin wird berichtet, dass ein zuständiger Baukontrolleur der Unteren Bauaufsichtsbehörde eine augenscheinliche Besichtigung vorgenommen hatte und unter anderen feststellte, dass an einem Bungalow vermutlich Elektroleitungen verlegt wurden.

Es braucht keine große Fantasie festzustellen, wer für diesen Hinweis verantwortlich scheint.

Nachbar M. wird sich freuen diese Zeilen zu lesen, seine Saat fällt offensichtlich auf fruchtbaren Boden.

Große Zweifel an der Aussage zur augenscheinlichen Feststellung durch den erwähnten Kontrolleur kommt allerdings auf, wenn behauptet wird, dass nur an einem der aufstehenden Bungalows Elektroleitungen verlegt wurden. Wäre er tatsächlich vor Ort gewesen, hätte er unmissverständlich sehen müssen, dass an beiden Bungalows außen Leitungen verlegt wurden

Der Umstand lässt also die Aussage von Frau Eichmann-Töns anzweifeln und vermuten, dass man sich abermals offensichtlich nur an der Anzeige und an dem Fotomaterial von Nachbar M. orientierte und sich niemand das Objekt angeschaut hatte.

In der Hoffnung dieses offensichtliche Missverständnis klären zu können, da für mich überhaupt nicht vorstellbar war und ist, meine aufstehenden Gebäude nicht nutzen zu dürfen, denn immerhin wurde Nachbar M. der Ausbau einer Ferienanlage genehmigt und sich anschließende Bereiche werden ähnlich genutzt, wurde das nachstehende Antwortschreiben verfasst.

antwort_baubehoerde.pdf

Sollten eventuell nun interessierte Mitverfolger der Schilderung meiner Erlebnisse mit den benannten Behörden des Landkreises Uckermark meinen, dass nun endlich Einhalt geboten werden könne, muss ich diese enttäuschen. Jetzt beginnt offensichtlich eine Phase behördlicher Willkür, die eigentlich nur noch fassungslos macht und in dieser Art nicht mehr akzeptiert werden wird.

Auch hat sich der Dauerdenunziant M.  wiedermal unverkennbar mit der grün unterlegten Aussage auf Seite 4 des Bescheides der Baubehörde mit der Aussage: (Es gibt aber auch Indizien für eine Nutzung der Bungalows in Gestalt einer Nachbarbeschwerde) bekannt.

bescheid.pdf

Die logische Schlussfolgerung aus den bisherigen Geschehnissen wird nun den Gang zum zuständigen Gericht sein.

Letztlich wird dann dort geklärt werden müssen, in wie weit behördliche Institutionen zur Gleichbehandlung Ihrer Bürger verpflichtet sind und in welcher Verantwortung das geschriebene Gesetzeswirrwarr zu vermuten ist.

Allerdings wird der weitere Verlauf der Ereignisse auch in dieser Präsentation dokumentiert werden. Zusätzlich behalte ich mir die Weitergabe meiner Erlebnisse an interessierte Medien vor, um letztlich der Aussage auf der Eingangsseite der Dokumentation des Einsatzes gegen Behördenwillkür und Förderung von Denunziantentum gerecht werden zu wollen.